Die Geschichte des Geldes ÜBERPRÜFUNG Juni 2010
Mittwoch, 30. Dezember 2009 22:57

Der US-Dollar wurde nach dem Ersten Weltkrieg immer wichtiger.Die Ära der Goldwährung vor dem Ersten Weltkrieg war eine Zeit stabiler Wechselkurse, weitgehender Preisniveaustabilität und blühenden Welthandels. Der Beginn des Ersten Weltkriegs läutete jedoch das Ende des Goldstandards ein – alle kriegführenden Staaten hoben die Umtauschpflicht ihrer Notenbanken auf. Die Reichsbank stellte die Einlösung von Scheidemünzen und Banknoten am 31. Juli 1914 ein. Dies bedeutete: Banknoten konnten nicht mehr in Goldmünzen eingelöst werden. Am 4. August 1914 wurde die Goldwährung per Gesetz aufgehoben. Den kriegführenden Parteien war es nunmehr möglich, sich bedingungslos zu verschulden, um die Kosten des Krieges zu finanzieren. Während Russland, Österreich und Deutschland Kriegsanleihen emittierten, finanzierten Großbritannien und die USA ihre kriegerischen Auseinandersetzungen vor allem über Steuern. Nach Kriegsende schob Deutschland einen riesigen Schuldenberg vor sich her.
Die Anleger treten der Aquila AgrarINVEST II GmbH & Co. KG über die Treuhandkommanditistin, die Caveras Treuhand GmbH, als Treugeber bei. Die Fondsgesellschaft wird indirekt in neuseeländische Gesellschaften investieren. Des weiteren wird die Fondsgesellschaft direkt Gesellschafterdarlehen an die neuseeländischen Gesellschaften vergeben.
Der Aquila® AgrarINVEST II reagiert auf die idealen Bedingungen in Neuseeland und wird Farmen erwerben, die über ein überdurchschnittliches Renditepotenzial durch sehr hohe Produktivität verfügen. Durch die Aufteilung der Investitionssumme in Grund und Boden und Gebäude (71 %) wird nicht nur eine hohe Wertsteigerung erzielt (Wertsteigerung von Farmland in Neuseeland: durchschnittlich 8% p.a. seit 1950, die sich positiv auf die Höhe der Auszahlungsstruktur auswirkt.
Die Investitionslaufzeit endet zum 31.12.2015. Die tatsächliche Länge der Laufzeit hängt von den Investitions- und Veräußerungsentscheidungen des Managements ab. Aus diesem Grund hat die geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft das Recht, die Fondslaufzeit zweimal einseitig um jeweils ein Jahr zu verlängern.
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